Unverschämtheit muss ich so mal sagen!!!

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ww_michael
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Unverschämtheit muss ich so mal sagen!!!

Beitrag: # 942Beitrag ww_michael »

Bundesverfassungsgericht erhöht Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro

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Mit der Entscheidung gibt das zuständige oberste Gericht der Verfassungsbeschwerde der öffentlich-rechtlichen Sender statt. Die Erhöhung gilt von dem 20. Juli 2021 an. Man werde die Umsetzung vorbereiten, teilt ZDF-Intendant Thomas Bellut mit.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat der Verfassungsbeschwerde der öffentlich-rechtlichen Sender gegen die Blockade der Erhöhung des Rundfunkbeitrags in Sachsen-Anhalt stattgegeben. Die Erhöhung des Monatsbeitrags von 17,50 Euro auf 18,36 Euro tritt mit Wirkung vom 20. Juli 2021 an in Kraft. Sie gilt vorläufig - bis ein neuer Medienstaatsvertrag zum Rundfunkbeitrag verabschiedet worden ist. Die Gründe, aus denen heraus Sachsen-Anhalt die Erhöhung des Rundfunkbeitrags ablehnte, nennen die Verfassungsrichter nicht überzeugend. Das Land Sachsen-Anhalt habe „durch das Unterlassen seiner Zustimmung zum Ersten Medienstaatsvertrag“, so das Bundesverfassungsgericht, „die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten" aus Artikel 5 Grundgesetz verletzt.

Eigentlich, so stellt das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2756/20, 2775/20, 2777/20) fest, stehe ARD, ZDF und Deutschlandradio die Beitragserhöhung rückwirkend zum 1. Januar zu. Doch sehe man davon ab, diese Kompensation schon jetzt zu verfügen. Sie müsse durch eine neuen Staatsvertrag erfolgen. Dass den Sendern die Kompensation zusteht, daran haben die Richter keinen Zweifel. Sie greifen den anstehenden Neuverhandlungen damit vor. Folgt man den Verfassungsrichtern, müssen sie zu einem noch höheren Beitrag führen. Die Umsetzung der vorläufigen Erhöhung des Rundfunkbeitrags werde man gemeinsam mit ARD, Deutschlandradio und dem „Beitragsservice“ vorbereiten, teilte der ZDF-Intendant Thomas Bellut mit.
„Kompensation“ gibt es auch noch

„Bei der nächsten Festsetzung des Rundfunkbeitrags, so die Richter, sei „die Notwendigkeit der Kompensation zu berücksichtigen“. Hierbei seien der „Mehrbedarf“ der Anstalten durch die Verschiebung von Investitionen, die Verwendung von Reserven und Auswirkungen der Corona-Pandemie zu beachten, allerdings auch - dies ist ein ganz kleines Zugeständnis an das Argument, mit dem Sachsen-Anhalt die Ablehnung der Beitragserhöhung begründet hatte, die „Zumutbarkeit von Beitragserhöhungen für die Bürgerinnen und Bürger“.

Das Land Sachsen-Anhalt habe gegen seine „Handlungspflicht“ verstoßen, für die „funktionsgerechte Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten“ zu sorgen. Die Rundfunkanstalten stehe ein „grundrechtlicher Finanzierungsanspruch“ zu. Jedes einzelne Bundesland unterliege einer konkreten verfassungsrechtlichen Handlungspflicht, da nur durch die Zustimmung aller Länder der Medienstaatsvertrag zustande kommt.

Die Richter verweisen in ihrer Entscheidung auf die ihres Erachtens herausgehobene Bedeutung der öffentlich-rechtlichen Sender. Ihre Aufgabe sei es, „durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltsicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden“. Dies gelte „gerade in Zeiten vermehrten komplexen Informationsaufkommens einerseits und von einseitiger Darstellungen, Filterblasen, Fake News, Deep Fakes andererseits“.
„Funktionsgerechte“ Finanzierung

Damit die Anstalten diese Aufgabe erfüllen können, so das Bundesverfassungsgericht, sei eine „funktionsgerechte“ Finanzierung nötig, die „frei von medienpolitischen Zwecksetzungen“ sein müsse. Allgemeine Rundfunkgesetzgebung und Fetsetzung des Rundfunkbeitrags müssten getrennt sein. Dem werde das gestufte und kooperative Verfahren der Feststellung des Finanzbedarfs der Anstalten „am ehesten gerecht“. Von der Empfehlung de KEF können die Politik zwar abweichen, doch komme als Abweichungsgrund nur die „angemessene Belastung der Rundfunkteilnehmer in Betracht“, dafür müsse es nachprüfbare Gründe geben. Abweichen könnten die Länder von der Empfehlung der KEF auch nur „einvernehmlich“ – also alle gemeinsam. Wolle ein Land dies erreichen, müsse es „das Einvernehmen aller Länder über die Abweichung“ herbeiführen. Dies sei Sachsen-Anhalt nicht gelungen.

Überdies sei eine „tragfähige Begründung“ für die Ablehnung des erhöhten Rundfunkbeitrags nicht zu erkennen. Die Kritik des Landes Sachsen-Anhalt, man habe sich seit Jahren vergeblich um eine Strukturreform der öffentlich-rechtlichen Sender bemüht, rechtfertige die Ablehnung nicht. Für besondere Belastung der Beitragszahler durch die Corona-Pandemie habe das Land keine überzeugenden „Tatsachenannahmen“ benannt.
Die Lage in Magdeburg

Im Dezember des vergangenen Jahres hatte der Ministerpräsident von Sachsen-Anhalt, Reiner Haseloff (CDU), den Staatsvertrag zur Erhöhung des Rundfunkbeitrags dem Landtag nicht zur Abstimmung vorgelegt. Somit konnte er nicht in Kraft treten. Die Parlamente in der übrigen 15 Länder hatten zu dieser Zeit bereits dem Medienstaatsvertrag zugestimmt, der die Beitragserhöhung für die öffentlich-rechtlichen Anstalten vorsah.

Es hing also nur noch an Sachsen-Anhalt, ob die zum Jahresbeginn 2021 vorgesehene Erhöhung um 86 Cent kommen könnte, denn Voraussetzung dafür ist, dass alle Landesparlamente zustimmen. Heftige Auseinandersetzungen darüber hatte es auch in Sachsen und Thüringen gegeben, doch in Magdeburg war die politische Lage knifflig.

Obwohl die Ostdeutschen seit der Wiedervereinigung den gleichen Rundfunkbeitrag zahlen, ballen sich – abgesehen vom ARD-Hauptstadtstudio in Berlin und dem Kinderkanal in Erfurt – alle gemeinsamen Einrichtungen und Arbeitsplätze im Westen. Das wiederum prägt auch die überregionale Berichterstattung, weshalb die CDU-Rebellen in Magdeburg ihr Nein zur Erhöhung auch noch grundsätzlich mit der Art und Weise der Berichte der Öffentlich-Rechtlichen über Ostdeutschland begründeten, die sie als westzentriert und fern ihrer Lebensrealität empfinden.

Nach Haseloffs Eingreifen legten ARD, ZDF und Deutschlandradio umgehend Verfassungsbeschwerde ein. Sie sahen die grundgesetzlich garantierte Rundfunkfreiheit verletzt, die auch eine angemessene Finanzierung vorsieht. Die unabhängige Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) hatte 86 Cent Erhöhung empfohlen, mit der eine Finanzierungslücke von 1,5 Milliarden Euro bis 2024 geschlossen werden sollte. Die Eilanträge der Anstalten lehnte das Gericht ab, weil es keine Belege dafür sah, dass das Programm ohne Erhöhung unmittelbar gefährdet sei.
Sender zufrieden, Gewerkschafter erleichtert

Der ZDF-Intendant Thomas Bellut zeigte sich mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zufrieden. „Der klare Beschluss der Karlsruher Richter bestätigt und stärkt die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“, sagte Bellut. „Damit kann das ZDF für die kommenden Jahre verlässlich planen und dem Publikum weiter ein hochwertiges Programm bieten.“ Der ARD-Vorsitzende Tom Buhrow sagte, durch die Entscheidung der Verfassungsrichter sei man in der Lage, „in den kommenden Jahren weiter das bestmögliche Programm für die Menschen zu machen“.

Der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) zeigte sich „erleichtert“. Der Karlsruher Entscheid sei ein „gutes Zeichen für den Qualitätsjournalismus bei ARD, ZDF und Deutschlandradio“, sagte der DJV-Bundesvorsitzende Frank Überall. Bereits eingeleitete und möglicherweise geplante Sparmaßnahmen zulasten der Programmangebote sollten die Sender nun ad acta lege: „Es gibt jetzt keinen Grund mehr, an der journalistischen Qualität der öffentlich-rechtlichen Angebote zu sparen.“ Kritiker der Beitragserhöhung kanzelte der Gewerkschaftschef indes ab: Die Entscheidung aus Karlsruhe sei eine „schallende Ohrfeige ins Gesicht von Populisten, die versuchen, über die Finanzierung Einfluss auf die Programminhalte nehmen zu können“, sagte Überall. Das Verdi-Bundesvorstandsmitglied Christoph Schmitz nannte das Urteil eine „dringend notwendige Klarstellung“. Ein „verfassungsrechtlich nicht zulässiger staatlicher Eingriff in den grundgesetzlich geschützten freien Rundfunk“ sei „abgewehrt" worden. Die Länder hätten nicht über das Programm zu entscheiden, sondern die Beitragserhöhung sicherzustellen, die von ihrer gemeinsam berufenen unabhängigen Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten empfohlen werde. „Parteipolitischen Winkelzügen wie dem der CDU in Sachsen-Anhalt schiebt das Urteil einen höchstrichterlichen Riegel vor“, meinte Schmitz.
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